E006 – Optionen für einen neuen Prüfling

Diese Analyse ist ausschließlich konzeptionell. Keine Option wurde ausgewählt oder implementiert. Sie ändert weder den Testvertrag noch den versiegelten Korpus. Auch eine methodisch sinnvolle Option ist keine Ausführungserlaubnis.

Gemeinsame Ausgangslage
Der unabhängige Autor verlangt, dass die vollständige jeweilige Originaldarstellung am untersuchten Eingang verarbeitet werden muss. Ein extern vorgeschaltetes kanonisches Ersatzformat beseitigt die Versuchsvariable und ist nicht zulässig. Eine interne Normalisierung kann dagegen Teil eines neu zu untersuchenden Prüflings sein. Die Messgrenze entscheidet: Ein Frontend, das Originalformen interpretiert, gehört dann zum Prüfling und wird mitgemessen.

Der bestehende Diagnose-Prüfling bleibt vollständig eingefroren. Option A wäre daher eine neue abgeleitete Version beziehungsweise ein neuer Verbund aus Frontend und unverändertem Kern; sie bedeutet keine Bearbeitung des eingefrorenen Originals. Option B wäre ein eigenständiger neuer Prüfling. Beide benötigen vor Entwicklung/Ausführung eine gesonderte Freigabe und für einen Test einen neuen fixierten Versuchsplan. Das archivierte E006 mit dem ursprünglichen Prüfling wird nicht rückwirkend ausgeführt oder umgedeutet.

OPTION A – Originalform-Frontend als Teil eines neuen Prüflings

Wissenschaftliche Aussagekraft:
Ein neuer Verbund würde die Interpretation der drei Originalformen und die Schlussfolgerung des bestehenden relationalen Kerns gemeinsam prüfen. Wenn die Originalformen am Eingang des Verbunds vorliegen, ist eine interne Kanonisierung mit der Autorabsicht vereinbar. Ein Erfolg wäre ein Befund über den Verbund; er würde nicht zeigen, dass der unveränderte Kern allein den Representation-Shift bewältigt. Frontend-Interpretation und epistemische Entscheidung müssten im Audit getrennt nachvollziehbar sein.

Kontaminationsgefahr:
Der öffentliche Generator-B-Vertrag ist bereits bekannt. Entwicklung kann sich dadurch auf diesen spezifischen Vertrag richten. Zulässige spätere Development-Nutzung wäre von privaten versiegelten Fällen, Labels, Beweisen und Resultaten zu trennen. Keine Optimierung nach versiegelten Antworten und keine Anpassung von Generator B. Wer Zugang zu privaten Daten hatte, müsste in einer künftigen Provenienzprüfung ausdrücklich erfasst werden; eine bloße Behauptung von Blindheit reicht nicht.

Notwendige Codeänderungen:
Konzeptionell wären ein neuer versionierter Eingang, drei Grammatikdecoder, eine festgelegte atom-/formelerhaltende Bindung an den relationalen Kern, ein öffentlicher Claim-Abfragevertrag und eine eindeutige Antwortprojektion erforderlich. Fehlerbehandlung und bestehende Limits müssten berücksichtigt werden. Keine dieser Komponenten wird in dieser Phase gebaut. Der alte Diagnosecode bliebe als separat gehashte Referenz bestehen.

Generator B unverändert:
Grundsätzlich möglich, weil die Originaldaten direkt an den neuen Prüfling gehen könnten. Private kanonische Bäume oder erwartete Antworten dürften nicht als Frontend-Hilfe verwendet werden. Die bestehenden 60 Datensätze bleiben bis zu einer gesonderten Freigabe ungeöffnet durch jeden Prüfling.

Vergleichbarkeit mit 48/48:
Kernwiederverwendung erleichtert eine technische Herkunftsprüfung, macht die Aufgabensätze aber nicht vergleichbar. Ein neuer Frontend/Kern-Verbund hat einen anderen untersuchten Eingang und andere Aufgaben. Ein später autorisierter Lauf bekannter alter Fälle wäre eine Regression/Kompatibilitätskontrolle, kein neuer blinder Replikationsnachweis.

Auditierbarkeit:
Originalinput und Hash am Eingang des Verbunds, neue Frontendversion und alte Kernversion getrennt fixieren. Modellkorrespondenz, vollständige Evidenz, öffentliche Informationsgrenze und Rohantworten prüfen. Die Interpretation der Originaldarstellung ist eine zu prüfende Fähigkeit des Verbunds und darf nicht durch eine außerhalb liegende Bridge aus dem Experiment verschwinden.

OPTION B – Eigenständiger Originalform-Diagnose-Prüfling

Wissenschaftliche Aussagekraft:
Ein neuer Prüfling könnte direkt den end-to-end Transfer zwischen tree, postfix und relation untersuchen. Seine interne Architektur wird durch den Testvertrag nicht festgelegt. Aussagen würden zunächst nur für diesen neuen Prüfling, diese endliche logische Domäne und diese Testverteilung gelten. Ein Erfolg wäre kein Nachweis neuer Colony-Fähigkeiten oder einer Verbesserung des eingefrorenen Instruments.

Kontaminationsgefahr:
Eine breitere Implementierung schafft mehr Auswahl- und Optimierungsmöglichkeiten. Der neue Prüfling wäre nach Kenntnis des abstrakten Vertrags entstanden. Entwicklungsdaten, Testdaten und Evaluatorwissen müssten durch dokumentierte Rollen und Zugriffe getrennt werden. Der Testautor darf nicht nach Zielverhalten korrigieren. Die konkreten versiegelten Fälle und private Ground Truth sind keine zulässige Implementationsvorlage.

Notwendige Codeänderungen:
Konzeptionell neue Originalform-Eingabeverarbeitung, Evidenz-/Claim-Semantik, epistemische Entscheidung, eindeutiger Antwortvertrag sowie Validierung, Persistenz und Auditmechanismen. Hier wird weder ein Algorithmus gewählt noch eine neue Runtime, Infrastruktur, Sandbox oder Bibliothek eingeführt. Der bestehende Prüfling bleibt unverändert.

Generator B unverändert:
Grundsätzlich möglich, sofern der neue Prüfling den vollständigen Originalvertrag akzeptiert. Ein neuer fixierter Versuchsplan müsste festlegen, ob und wie der bislang nicht diagnostizierte versiegelte Korpus verwendet werden darf. Ein solcher Plan wird hier nicht erstellt und diese Option erteilt keine Zugriffsfreigabe.

Vergleichbarkeit mit 48/48:
Algorithmus, Eingang und mögliche Antwortrollen würden sich stärker ändern. Erfolgszahlen verschiedener Aufgabenpopulationen lassen keine direkte Verbesserungsaussage zu. Ein methodisch sauberer Vergleich bräuchte einen gesonderten Plan mit kompatiblen Aufgaben, festgelegten Auswertungen und offen gelegter Datenexposition. Kein neuer Vergleichskorpus wird erzeugt.

Auditierbarkeit:
Größerer Umfang: Zusätzlich zu Eingabeinterpretation und Messgrenze sind die gesamte Schlussfolgerungssemantik und die Known/Unknown-Entscheidung unabhängig zu prüfen. Provenienz, implementierte Version und private Datenzugriffe fixieren. Der Generator-B-Verifier prüft den Korpus; er ist kein Audit des neuen Diagnosecodes und garantiert keine Fehlerfreiheit dieses Prüflings.

OPTION C – Nichtausführung archivieren; getrennten Versuch später definieren

Wissenschaftliche Aussagekraft:
Die Archivierung bewahrt die vor Ausführung erkannte Repräsentationsgrenze und verhindert ein ungerechtfertigtes PASS/FAIL. Ein neuer Versuch mit dem alten unveränderten Instrument könnte innerhalb finite_provided_evidence andere relationale Strukturen untersuchen. Er würde damit eine andere Frage prüfen und nicht den ursprünglichen Originalform-Transfer ersetzen. Ein getrenntes Experiment mit einem neuen Originalform-Prüfling könnte die ursprüngliche Frage später aufgreifen.

Kontaminationsgefahr:
Das ursprüngliche E006 wird nicht nachträglich verändert. Ein neuer Versuch ist aber nicht automatisch unabhängig: Bekannte Fälle, Entwicklungsentscheidungen und Ergebnisse müssten weiterhin als Exposition dokumentiert werden. Eine neue Präregistrierung kann früheres Wissen nicht rückwirkend beseitigen.

Notwendige Codeänderungen:
Für die Archivierung keine Diagnose-, Generator- oder Bridgeänderung. Die Definition eines neuen Versuchs wäre eine separate spätere Arbeit. Deren Fälle, Code und Ausführung sind durch diese Optionenanalyse nicht autorisiert. Insbesondere wird kein neuer nativer Korpus erzeugt.

Generator B unverändert:
Ja, als eingefrorener Artefaktsatz und bislang nicht durch einen Prüfling diagnostizierte Reserve. Archivierung macht ihn nicht für den aktuellen Diagnosecode kompatibel. Eine spätere Verwendung mit einem anderen Originalform-Prüfling benötigt eine eigene Freigabe und einen eigenen Versuchsplan.

Vergleichbarkeit mit 48/48:
Der Pilot bleibt ein gültiger dokumentierter Befund seines präregistrierten Testraums. Ein künftiger Versuch müsste Vergleichbarkeit separat begründen. Die Nichtausführung von E006 ist weder ein Diagnosefehler noch ein Misserfolg in einer Erfolgsquote.

Auditierbarkeit:
Byteintegrität, eindeutige Versionen, Nichtausführungsstatus und Grund der Inkompatibilität dauerhaft archivieren. Einen späteren Versuch durch eigene Identität, Präregistrierung und Herkunft klar abgrenzen. Die aktuelle Abschlussdokumentation erfüllt die Archivierungsaufgabe, ohne eine künftige Option umzusetzen.

Gemeinsame Vergleichsgrenze
48/48 des alten Piloten und mögliche spätere E006-Ergebnisse stammen nicht aus derselben Aufgabenpopulation. Die 60 Generator-B-Datensätze beruhen zudem auf 20 Evidenzkernen in zehn Minimalpaaren und drei Darstellungen; sie sind keine 60 unabhängigen Beobachtungen. Zahlen dürfen nicht gepoolt oder als unmittelbare Lern-/Verbesserungskurve dargestellt werden. Die unveränderten historischen Pilotartefakte bleiben die Referenz, ohne erneute Ausführung in dieser Phase.

Keine Option gewählt. Keine Implementierung, keine Development-Ausführung, keine Testausführung. STOP.
